LSG Thüringen - Beschluss vom 20.07.2018
L 1 SF 1374/17 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 105/16

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungDieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen SinneVertretung einer BedarfsgemeinschaftGetrennte Klageverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1374/17 B

DRsp Nr. 2018/10434

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft Getrennte Klageverfahren

1. Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne liegt vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Wird eine Bedarfsgemeinschaft vertreten, löst dies aber lediglich eine Erhöhungsgebühr aus.3. Auch bei getrennten Klageverfahren kann "dieselbe Angelegenheit" vorliegen.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. September 2017 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 38 AS 4229/13 auf 291,55 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesene Verfahren der von der Beschwerdeführerin vertretenen Klägerin: