LSG Thüringen - Beschluss vom 20.07.2018
L 1 SF 1536/17 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 108/16

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungDieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen SinneVertretung einer BedarfsgemeinschaftGetrennte Klageverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1536/17 B

DRsp Nr. 2018/10435

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft Getrennte Klageverfahren

Parallelverfahren zu LSG Thüringen L 1 SF 1374/17 B v. 20.07.2018

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2017 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 38 AS 4232/13 auf 425,43 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesene Verfahren der von der Beschwerdeführerin vertretenen Klägerin: