LSG Thüringen - Beschluss vom 23.07.2018
L 1 SF 1312/16 B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 ; VV- RVG Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 1302/13

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungDurchschnittlicher Umfang einer anwaltlichen TätigkeitZeitlicher Aufwand

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1312/16 B

DRsp Nr. 2018/10436

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Durchschnittlicher Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit Zeitlicher Aufwand

1. Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. 2. Bei der Festlegung ist der zeitliche Aufwand maßgebend, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. August 2016 (S 13 SF 1302/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 2436/08 auf 443,26 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 ; VV- RVG Nr. 3103;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 12 AS 2436/08) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.