LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2021
L 1 SF 664/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 103/19

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungFestsetzung einer höheren VergütungKeine Beschwer der Staatskasse

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 664/20 B

DRsp Nr. 2022/12134

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Festsetzung einer höheren Vergütung Keine Beschwer der Staatskasse

Eine Anschlussbeschwerde der Staatskasse zugunsten des Beschwerdeführers ist mangels Beschwer unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Februar 2020 (S 30 SF 103/19 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 30 AS 1980/15 auf 612,85 € festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 30 AS 1980/15.