LAG Köln - Urteil vom 05.05.2015
12 Sa 1154/14
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10177/10

Höhe einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 1154/14

DRsp Nr. 2015/16323

Höhe einer Betriebsrente

Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 16.08.2011 - 14 Ca 10177/10 - abgeändert und

1.

festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe 990,37 € hat;

2. 3. 4. 5. II. III.