LAG Köln - Urteil vom 05.05.2015
12 Sa 469/14
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10572/10

Höhe einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 469/14

DRsp Nr. 2015/16324

Höhe einer Betriebsrente

Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.

Tenor

I

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 - 19 Ca 10572/10 - teilweise abgeändert:

1. 2. 3. II. III. IV.