LAG Köln - Urteil vom 21.10.2015
11 Sa 400/15
Normen:
BetrAVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11592/09

Höhe einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 400/15

DRsp Nr. 2016/8059

Höhe einer Betriebsrente

Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 - 7 Ca 11592/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 753,13 € hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 375,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

3. 4. 5.