LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 10.12.2018
L 7 AS 4/17 B
Normen:
RVG § 56; RVG § 3 Abs. 4; RVG § 14; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SF 274/16

Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenAnrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die VerfahrensgebührTatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 4/17 B

DRsp Nr. 2019/1408

Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr

1. Auf die Verfahrensgebühr sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr anzurechnen.2. Obwohl in der Vorbemerkung zum Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 4 VV- RVG nicht die Zahlung, sondern lediglich die Entstehung der Geschäftsgebühr als Bedingung für die teilweise Anrechnung auf die Verfahrensgebühr verlangt wird, stehen einer allein auf den Wortlaut abstellenden Auslegung der Regelungszweck des § 15a Abs. 1 RVG und die Regelungen des § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG entgegen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56; RVG § 3 Abs. 4; RVG § 14; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.