LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2017
L 18 R 1140/15
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2221/11

Höhe einer RegelaltersrenteRente aus Beschäftigungen in einem GhettoFehlende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im VerwaltungsverfahrenSubordinationsverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und Staatsbürger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 18 R 1140/15

DRsp Nr. 2018/9093

Höhe einer Regelaltersrente Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto Fehlende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Verwaltungsverfahren Subordinationsverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und Staatsbürger

1. Im Subordinationsverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und (seiner Gewalt unterworfenem) Staatsbürger ist jener befugt, das Rechtsverhältnis einseitig durch Verwaltungsakt zu regeln. 2. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist eine spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Besonderheiten dieses Verhältnisses Rechnung trägt. 3. Eine Klage ist erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens statthaft, die dann darauf gerichtet ist, den das streitige Begehren regelnden Verwaltungsakt zu ändern und die begehrte Leistung zuzusprechen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.9.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente.