LSG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2018
L 1 SF 1200/17 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 50/16

Höhe einer VerfahrensgebührFestsetzung einer HöchstgebührÜberdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für eine Prozesspartei

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1200/17 B

DRsp Nr. 2018/14891

Höhe einer Verfahrensgebühr Festsetzung einer Höchstgebühr Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für eine Prozesspartei

1. Die Festsetzung einer Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder einzelne Umstände so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen; eine Automatik für eine Erhöhung besteht nicht. 2. Allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für eine Prozesspartei rechtfertigt nicht die Festsetzung der Höchstgebühr, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls durchschnittlich bzw. unterdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2017 (S 14 SF 50/16 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 14 R 1156/14 auf 745,77 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3102;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 14 R 1156/14) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.