BAG - Urteil vom 12.02.2015
10 AZR 50/14
Normen:
Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu § 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. f BMT-G (Anlage 6) für die bei der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH beschäftigten Arbeiter vom 7. Dezember 1970 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 1991 (BZTV) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 2; TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 8 Abs. 1; TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 8 Abs. 5; TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 8 Abs. 6; TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) PE zu § 1 Abs. 1, Anlage D.11 Nr. 4 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AP TVÜ § 2 Nr. 4
NZA-RR 2015, 386
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 702/13
ArbG Hannover, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 210/12

Höhe eines tariflichen Theaterbetriebszuschlags

BAG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 50/14

DRsp Nr. 2015/8155

Höhe eines tariflichen Theaterbetriebszuschlags

Orientierungssätze: 1. Der BZTV ist als landesbezirklicher Tarifvertrag nicht gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA durch den TVöD abgelöst worden. Die Prüfung eines eventuellen Anpassungsbedarfs bleibt nach § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA grundsätzlich den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. 2. Der Theaterbetriebszuschlag (§ 3 Abs. 1 BZTV) ist auch nach Inkrafttreten des TVöD -VKA weiterhin auf der Grundlage der Stufe 1 des nach dem BMT-G II am 30. September 2005 maßgeblichen Monatstabellenlohns zu berechnen. Weder ist als Bemessungsgrundlage nunmehr das Tabellenentgelt nach dem TVöD heranzuziehen noch ist der Theaterbetriebszuschlag an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen des Tabellenentgelts anzupassen. 3. Auch wenn der BZTV durch die mit dem Inkrafttreten des TVöD erfolgte Ersetzung des Monatstabellenlohns durch das Tabellenentgelt lückenhaft geworden sein sollte, kommt eine Lückenschließung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht in Betracht. Sie ist wegen der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten vielmehr den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 702/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: