Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juli 2015 aufgehoben und der Honorarbescheid für das Quartal III/2011 vom 12. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal III/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.291 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für die vom Regelleistungsvolumen (RLV) umfassten Leistungen im Quartal III/2011.
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