LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.12.2018
L 3 KA 98/15
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 279/12

Höhe vertragsärztlichen HonorarsAnwendung eines arztpraxisbezogenen RLVArztindividuelle RLV-LeistungsanforderungenRechtswidrigkeit eines Honorarbescheides

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 98/15

DRsp Nr. 2019/16620

Höhe vertragsärztlichen Honorars Anwendung eines arztpraxisbezogenen RLV Arztindividuelle RLV -Leistungsanforderungen Rechtswidrigkeit eines Honorarbescheides

1. Ein Honorarbescheid ist rechtswidrig, wenn das Honorar für die RLV -relevanten Leistungen des MVZ ohne Anwendung eines arztpraxisbezogenen RLV, sondern lediglich unter Zugrundelegung der arztindividuellen RLV -Leistungsanforderungen im Abrechnungsquartal bis zur jeweils arztbezogen ermittelten Obergrenze des arztgruppendurchschnittlichen RLV festgesetzt wird. 2. Teil A Nr. 5 NVV-Vereinbarung 2011 ist mit höherrangigem Bundesrecht unvereinbar und daher nichtig.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juli 2015 aufgehoben und der Honorarbescheid für das Quartal III/2011 vom 12. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal III/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.291 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 87b Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für die vom Regelleistungsvolumen (RLV) umfassten Leistungen im Quartal III/2011.