LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.12.2018
L 3 KA 21/16
Normen:
SGB V i.d.F. v. 22.12.2011 § 87b Abs. 2 S. 1; HVM § 9; SGB V § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 266/14

Höhe vertragsärztlichen HonorarsReduzierung von Honoraren auf den FachgruppendurchschnittTeilzeitbeschäftigte Ärzte in einem Medizinischen VersorgungszentrumEinhaltung der Grenzen zeitlicher Beschränkungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 21/16

DRsp Nr. 2019/16618

Höhe vertragsärztlichen Honorars Reduzierung von Honoraren auf den Fachgruppendurchschnitt Teilzeitbeschäftigte Ärzte in einem Medizinischen Versorgungszentrum Einhaltung der Grenzen zeitlicher Beschränkungen

1. Durch den Hinweis in § 87b Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB V auf den Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 SGB V ergibt sich, dass die Regelung durch honorarbegrenzende Maßnahmen daneben auch sicherstellen soll, dass Ärzte mit zeitlich beschränkter Tätigkeitsberechtigung die Grenzen der zeitlichen Beschränkungen einhalten.2. In einem Versorgungszentrum angestellte Ärzte sind Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen KÄV und das zugelassene MVZ ist zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. 3. In einem MVZ können Ärzte mit unterschiedlichsten Tätigkeitszeiten und in unbeschränkter Zahl angestellt sein; der Umfang des Versorgungsauftrags bzw. der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt sich aus der Summe von Zulassung und Gesamtheit der Anstellungsgenehmigungen.