LSG Thüringen - Urteil vom 26.09.2017
L 6 KR 182/15
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 5711/12

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen PflegeversicherungFreiwillig versichertes MitgliedVerfassungskonformität der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen

LSG Thüringen, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 182/15

DRsp Nr. 2018/6215

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung Freiwillig versichertes Mitglied Verfassungskonformität der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen

1. Wegen der gegenüber Pflichtversicherten zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen freiwillig versicherte Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden; sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der GKV langfristig bewährte Unterscheidung erkannt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2012.