LSG Thüringen - Beschluss vom 09.11.2018
L 1 SF 1194/18 E
Normen:
SGG § 184; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; SGG § 186; SGG § 86a; SGG § 86b;

Höhe von PauschgebührenAufgabe einer aussichtslosen RechtsverfolgungEntlastungseffekt für die GerichteUrteilsvertretende Gerichtsentscheidungen

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1194/18 E

DRsp Nr. 2018/18777

Höhe von Pauschgebühren Aufgabe einer aussichtslosen Rechtsverfolgung Entlastungseffekt für die Gerichte Urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen

1. § 186 SGG soll durch Ermäßigung oder Wegfall der Pauschgebühr die Bereitschaft der gebührenpflichtigen Leistungsträger fördern, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben und auf diese Weise die Gerichte entlasten.2. Urteilen in § 186 SGG sind "kontradiktorische" urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen, wenn die Beteiligten auf einer Entscheidung bestanden haben, denn auch in diesen Fällen hat die Aussicht auf Ermäßigung der Pauschgebühr ihr Ziel verfehlt, dass Gericht zu entlasten.3. Zu den urteilsvertretenden Gerichtsentscheidungen zählen auch Beschluüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §§ 86a und b SGG.

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Pauschgebühr unter der Nummer 92 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Februar 2018 für Januar bis Dezember 2017 auf 225,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 184; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; SGG § 186; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe:

I.