LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2017
L 8 R 89/16
Normen:
ZRBG § 3 Abs. 2; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1295/13

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines erhöhten ZugangsfaktorsBeschäftigungszeiten in einem GhettoKeine Benachteiligung von Bestandsrentnern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 8 R 89/16

DRsp Nr. 2018/8315

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors Beschäftigungszeiten in einem Ghetto Keine Benachteiligung von Bestandsrentnern

1. Auch Bestandsrentner können von den durch das ZRBG begründeten Ansprüchen und Vorteilen profitieren. 2. Eine Benachteiligung von Bestandsrentnern im Vergleich zu Neurentnern ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2015 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013 in der Fassung des Bescheides vom 20.10.2014 verurteilt, der Klägerin höhere Altersrente ab dem 1.7.1997 unter weiterer Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors von 1,55 für die zusätzlich ermittelten 6,3828 Entgeltpunkte zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZRBG § 3 Abs. 2; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eine höhere Altersrente unter weiterer Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors von 1,55 für zusätzlich ermittelte 6,3828 Entgeltpunkte (EP).