LAG Nürnberg - Urteil vom 10.01.2006
7 Sa 226/05
Normen:
TV UmBw § 1 Abs. 1 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11343/03

Höherer Aufstockungsbetrag bei Wegfall des Bundeswehr-Arbeitsplatzes während der Arbeitsphase im Altersteilzeit-Blockmodell

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 226/05

DRsp Nr. 2006/20091

Höherer Aufstockungsbetrag bei Wegfall des Bundeswehr-Arbeitsplatzes während der Arbeitsphase im Altersteilzeit-Blockmodell

»Ein "Wegfall" des Arbeitsplatzes" i.S.d. § 1 Abs. 1 TV UmBw mit der Folge eines höheren Aufstockungsbetrages gemäß § 10 TV UmBw ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz bei einem Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag im Blockmodell während der Arbeitsphase entfällt. Ein späterer Wegfall genügt nicht.«

Normenkette:

TV UmBw § 1 Abs. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger, der mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.02.2003 einen Vertrag über Alterssteilzeit geschlossen hat (Arbeitsphase 01.02.2003 bis 31.12.2004; Freistellungsphase 01.01.2005 bis 30.11.2006), über den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (im Folgenden: TV ATZ) ergebenden Aufstockungsbetrag in Höhe von 83 % des bisherigen Nettolohnes hinaus ein weiterer Aufstockungsbetrag in Höhe von 5 % (= EUR 90,80 netto monatlich) aufgrund § 1 i.V.m. § 10 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden: TV UmBw) zusteht. Es besteht beidseitige Tarifbindung.

Die einschlägigen Bestimmungen des TV UmBw lauten:

"§ 1 - Geltungsbereich -