Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger, der mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.02.2003 einen Vertrag über Alterssteilzeit geschlossen hat (Arbeitsphase 01.02.2003 bis 31.12.2004; Freistellungsphase 01.01.2005 bis 30.11.2006), über den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (im Folgenden:
Die einschlägigen Bestimmungen des TV UmBw lauten:
"§ 1 - Geltungsbereich -
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