BAG - Urteil vom 18.04.2012
5 AZR 307/11
Normen:
Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 4 Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 893/10
ArbG München, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 19386/09

Honorar einer Fernsehjournalistin

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 307/11

DRsp Nr. 2012/15297

Honorar einer Fernsehjournalistin

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. März 2011 - 2 Sa 893/10 - aufgehoben, soweit es die Klage auf Zahlung eines Online-Zuschlags nebst Zinsen auf die von der Beklagten abgerechneten Honorare für die in den Anträgen zu VIII. bis XLII. bezeichneten Magazinbeiträge abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 4 Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin nach bestimmten Honorarkennziffern zu vergüten sind.

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di seit dem 1. Juni 2005, ist Journalistin und Filmautorin. Seit 1978 ist sie regelmäßig als freie Mitarbeiterin für die beklagte Rundfunkanstalt tätig, seit 1979 mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person (sog. feste freie Mitarbeiterin).