LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2008
3 Sa 333/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 859/07

Honoraranspruch einer Messehostess aufgrund eines Rahmenvertrages als freie Mitarbeiterin; unzulässige Rechtsausübung durch widersprüchlichen Einwand eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 333/08

DRsp Nr. 2009/6989

Honoraranspruch einer Messehostess aufgrund eines Rahmenvertrages als freie Mitarbeiterin; unzulässige Rechtsausübung durch widersprüchlichen Einwand eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses

1. Hat die beklagte Dienstberechtigte durch Abschluss eines Rahmenvertrages "(f. Selbständige/Freiberufler)", aufgrund dessen die Klägerin als freie Mitarbeiterin Übersetzertätigkeit auf Messen, Betreuung von Kunden und Mitarbeitern von Firmen bei Messen, Tagungen, Kongressen und Veranstaltungen und Durchführung der damit verbundenen Promotion-Aktionen erbringen soll, ihrerseits eine Sachlage geschaffen (Begründung einer freien Mitarbeit), auf die sich die Klägerin verlassen durfte und auch verlassen hat, kann sich die auf Vergütung in Anspruch genommene Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, während des streitgegenständlichen Zeitraumes sei die Klägerin Arbeitnehmerin gewesen; einem solchen Vorgehen steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist.