LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2015
L 4 KA 26/12
Normen:
EBM-Ä Nr. 40100; SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 166/11

Honoraranspruch eines medizinischen VersorgungszentrumsAbsetzung der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-ÄMischfälleErbringung von Basislaborleistungen

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 26/12

DRsp Nr. 2016/12504

Honoraranspruch eines medizinischen Versorgungszentrums Absetzung der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä Mischfälle Erbringung von Basislaborleistungen

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä ist diese in allen Behandlungsfällen, in denen Basislaborleistungen nach Kapitel 32.2 erbracht werden, damit auch in so genannten Mischfällen, in denen sowohl allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä als auch spezielle Untersuchungen nach Kapitel 32.3 EBM-Ä in einem Quartal erbracht und abgerechnet werden, ab dem Quartal II/09 nicht mehr berechnungsfähig. 2. Die Gebührenordnungsposition Nr. 40100 EBM-Ä ist insoweit keiner einschränkenden Auslegung zugänglich, für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. 3. Der Ausschluss der Abrechnungsmöglichkeit der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä bei der Erbringung von Basislaborleistungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Laborfachärzte dar, die in Laborfacharztpraxen oder MVZ tätig sind; der Aufnahme des Abrechnungsausschlusses lagen hinreichende sachliche Erwägungen zu Grunde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.