LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2017
L 11 KA 65/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 25/15

Honorarkürzungen im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 65/16

DRsp Nr. 2017/5627

Honorarkürzungen im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.440,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Er war seit 2005 mit dem Praxissitz in C zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Sein Honorar wurde wiederholt aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen gekürzt (2005 bis 2007, 2009 und 2010).

In den Jahren 2011 bis 2013 lagen die Fallzahlen der Praxis des Klägers mit Ausnahme des Quartals IV/2011, in dem er keine vertragszahnärztlichen Leistungen abrechnete, um 63% bis 86% unter den durchschnittlichen Fallzahlen im Bereich der Beigeladenen zu 1). Die Fallkosten überstiegen die Durchschnittswerte um 7% bis 103%. Der Prothetikanteil seiner Praxis lag bei 22% gegenüber 13% bei der Vergleichsgruppe, der PAR-Anteil bei 6,55% gegenüber 1,53%.