LSG Bayern - Urteil vom 31.10.2018
L 12 KA 93/17
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM-Ä GOP 01100;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 305/15

Honorarrückforderung aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigungen der GOP 01100 EBM-ÄAuffällige TagesarbeitszeitenZweck der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des VertragsarztesNachgehende Richtigstellung eines Honorarbescheides

LSG Bayern, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 93/17

DRsp Nr. 2019/5101

Honorarrückforderung aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigungen der GOP 01100 EBM-Ä Auffällige Tagesarbeitszeiten Zweck der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes Nachgehende Richtigstellung eines Honorarbescheides

1. Mit der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes soll festgestellt werden, ob die Leistungen rechtmäßig im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Auch bereits erlassene Honorarbescheide können nachgehend richtiggestellt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.05.2017 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten der Verfahren trägt die Klägerin.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM-Ä GOP 01100;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren noch streitig ist eine Honorarrückforderung aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigungen der GOP 01100 EBM-Ä für die Quartale 2/2008 bis 2/2011.