LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2008
L 3 KA 316/04
Normen:
BGB § 421; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 262/02

Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber einer Gemeinschaftspraxis bei Gestaltungsmissbrauch wegen eines verdeckten Angestelltenverhältnisses; Haftung der ehemaligen Gesellschafter

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 3 KA 316/04

DRsp Nr. 2009/11114

Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber einer Gemeinschaftspraxis bei Gestaltungsmissbrauch wegen eines verdeckten Angestelltenverhältnisses; Haftung der ehemaligen Gesellschafter

Jedes Mitglied der Gemeinschaftspraxis muss seine vertragsärztliche Tätigkeit für eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen selbstständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausüben. Ist ein Mitglied der formal bestehenden Gemeinschaftspraxis weder am Betriebsvermögen noch am Gewinn beteiligt und auch von der gesellschaftlichen Willensbildung und Geschäftsführung ausgeschlossen, so liegt ein wesentliches Indiz für ein verdecktes Angestelltenverhältnis vor. Die Kassenärztliche Vereinigung ist in diesem Fall berechtigt, die Honorarabrechnungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern. Dabei kann sie Honorarrückforderungen gegen die frühere Gemeinschaftspraxis richten oder einen oder alle ehemaligen Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner aus ihrem persönlichen Vermögen in Anspruch nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.