LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2011
L 7 KA 112/09
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 6; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4 S. 8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 382/07

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung; Unzulässigkeit der Bildung von Individualbudgets ab dem 1.4.2005

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 112/09

DRsp Nr. 2012/1631

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung; Unzulässigkeit der Bildung von Individualbudgets ab dem 1.4.2005

Sofern ein Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab ab dem 1. April 2005 noch die Bildung eines Individualbudgets vorsieht, verstößt dies gegen § 85 Abs. 4 SGB V und die Vorgaben des Bewertungsausschusses; Individualbudgets stellen kein Steuerungsinstrument dar, das den gesetzlich vorgegebenen Regelleistungsvolumen in seinen Auswirkungen vergleichbar ist.

Sofern ein Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab ab dem 1.4.2005 noch die Bildung eines Individualbudgets vorsieht, verstößt dies gegen § 85 Abs. 4 SGB V und die Vorgaben des Bewertungsausschusses; Individualbudgets stellen kein Steuerungsinstrument dar, das den gesetzlich vorgegebenen Regelleistungsvolumen in seinen Auswirkungen vergleichbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Honorar der Klägerin für den Zeitraum der Quartale II/2006 bis I/2007 durch ein Individualbudget zu begrenzen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 6;