BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 6 KA 73/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; SGB X § 31 S. 1; SGG § 96 Abs. 1 ;

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 73/97 R

DRsp Nr. 1999/6661

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

1. Im Rahmen der Honorarverteilung hat eine kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) das Recht, der Budgetierung der Gesamtvergütungen durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung zu tragen, bis zu der zahnärztliche Leistungen nach festen Punktwerten vergütet werden (Fortführung und Weiterentwicklung von BSG vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 = BSGE 81, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).2. Honorarbescheide einer KZÄV, deren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) eine Vergütungsbeschränkung durch Einführung von individuellen Bemessungsgrenzen vorsieht, ersetzen oder ändern die Festsetzung der für den einzelnen Zahnarzt maßgeblichen Bemessungsgrenze nicht. Erst wenn die KZÄV über die für den einzelnen Zahnarzt maßgebliche Bemessungsgrundlage einen Bescheid i.S.. des § 31 S. 1 SGB X erläßt und darüber nicht nur unverbindlich informiert, kommt dieser Regelung gegenüber späteren Honorarbescheiden eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. ua BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R).