LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2017
L 15 U 756/16 B
Normen:
Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 307; ZPO §§ 159 ff.; SGG § 122;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 326/16

Honorierung der im Rahmen einer Begutachtung durchgeführten BlutentnahmeNiederschrift über die Feststellung der IdentitätIdentifikation und Zuordnung der Blutprobe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 15 U 756/16 B

DRsp Nr. 2017/9763

Honorierung der im Rahmen einer Begutachtung durchgeführten Blutentnahme Niederschrift über die Feststellung der Identität Identifikation und Zuordnung der Blutprobe

1. Nach Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Blutentnahme mit 9,00 Euro gesondert honoriert, wobei das Honorar eine Niederschrift über die Feststellung der Identität umfasst. 2. Was unter "Niederschrift" zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden; im Sprachgebrauch wird als Niederschrift das Niederschreiben oder das Niedergeschriebene verstanden. 3. Die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO, die von § 122 SGG in Bezug genommen werden, verwenden den Begriff des Protokolls anstelle des Begriffs der Niederschrift: Eine Niederschrift bzw. ein Protokoll im Sinne der genannten prozessrechtlichen Vorschriften kann indes in der Honorarziffer nicht gemeint sein. 4. Die Vorschrift bezweckt vielmehr die Klarstellung, dass mit dem Honorar nicht allein die Blutentnahme selbst umfasst wird, sondern auch die dabei besonders wichtige Identifikation und Zuordnung der Blutprobe zu der Person, der das Blut entnommen wurde, sowie die Dokumentation der Zuordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 307; ZPO §§ 159 ff.; SGG § ;