BGH - Urteil vom 15.07.2002
II ZR 192/00
Normen:
BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 35
DB 2002, 2268
DStR 2002, 1870
NJW 2002, 3632
VersR 2003, 270
ZIP 2002, 1701
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Hotel Adlon; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach Aufhebung der Teilung Deutschlands; Wirksamkeit des Erwerbs von älteren Markenrechten

BGH, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen II ZR 192/00

DRsp Nr. 2002/11855

"Hotel Adlon"; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach Aufhebung der Teilung Deutschlands; Wirksamkeit des Erwerbs von älteren Markenrechten

»a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Versorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Abfindungsvereinbarung. b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im Anschluß an BAGE 53, 131, 137).«

Normenkette:

BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998) ;

Tatbestand: