I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Wird ein Schriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt und zudem die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Postfachinhabers hinzugefügt, so sind dadurch die Anforderungen des § 130a Abs. 3 erste Alternative ZPO erfüllt. Die Unterschrift eines anderen Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes ist unschädlich. Der beA-Inhaber übernimmt mit der Hinzufügung der elektronischen qualifizierten Signatur die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020