II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

In dem konkreten Fall wurde die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde als elektronisches Dokument per beA eingereicht. Am Schluss des Begründungsschriftsatzes war der Name eines Rechtsanwalts mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegeben. In der Zeile darüber hieß es: "mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet". Die Übermittlung erfolgte allerdings ausweislich der im Transfervermerk ersichtlichen Angaben einschließlich der "Visitenkarte des Absenders" aus dem beA eines anderen für die Sozietät tätigen Rechtsanwalts. Dieser Transfervermerk enthält die Angabe "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach". Das elektronische Dokument wurde zusätzlich qualifiziert elektronisch signiert.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020