IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Verwendung der qeS bei Versendung bestimmender Schriftsätze per beA ist nicht zwingend erforderlich. Wenn der Schriftsatz nicht aus eigener Feder stammt, ist aber Vorsicht geboten. Das BAG hat die Frage, ob bei nicht gegebener Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem Inhaber des zur Versendung verwendeten beA eine Übermittlung nach § 130a Abs. 3 zweite Alternative ZPO - also ohne qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person - genügen kann, zwar ausdrücklich offengelassen. Das Versehen eines bestimmenden Schriftsatzes mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist in diesen Fällen aber, in Anbetracht der Rechtsprechung des OLG Braunschweig,1) die genau dies fordert, zu empfehlen.

1)

OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020