Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Wird ein Schriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt und zudem die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Postfachinhabers hinzugefügt, so sind dadurch die Anforderungen des § 130a Abs. 3 erste Alternative ZPO erfüllt. Die Unterschrift eines anderen Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes ist unschädlich. Der beA-Inhaber übernimmt mit der Hinzufügung der elektronischen qualifizierten Signatur die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.
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