Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Eine zustimmungspflichtige Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zum Vorgesetzten eines oder mehrerer in einem anderen Betrieb tätigen Arbeitnehmers bzw. Arbeitnehmer ernannt wird und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgabe (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.
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