III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG bejahte zwar die Mitbestimmungspflicht, ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats aber. Es hielt zunächst fest, dass eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegt, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei erfordere die Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber mit der Hilfe des Mitarbeiters den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt.

Dementsprechend war es in dem zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung, dass der neue Bereichsleiter nur gelegentlich in dem anderen Betrieb "R" anwesend sein würde. Ausreichend für eine Einstellung war, dass er in seiner Funktion als Vorgesetzter in die Arbeitsprozesse der dortigen Abteilung eingebunden und den dort tätigen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt sein würde.

In diesem Zusammenhang stellte das BAG weiter klar, dass eine Eingliederung eines Arbeitnehmers durchaus zeitgleich auch in mehreren Betrieben bejaht werden kann. Es ließ allerdings offen, ob damit auch eine mehrfache Berücksichtigung bei der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit und den Schwellenwerten des BetrVG verbunden ist.