II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Der fragliche Mitarbeiter war bereits in einem Betrieb des Unternehmens ("Zentrale") tätig und sollte zum Leiter eines Bereichs befördert werden, dessen Arbeitnehmer überwiegend in einer anderen Betriebsstätte ("R") tätig sind. Die Bereichsleiterstelle sollte der Arbeitnehmer von der Zentrale aus ausüben und nur gelegentlich in "R" anwesend sein.

Der Arbeitgeber verzichtete in Abstimmung mit dem Betriebsrat der Zentrale auf eine interne Stellenausschreibung der Bereichsleiterstelle. Sodann beteiligte er den für die Betriebsstätte "R" zuständigen Betriebsrat an einer "Versetzung" des Mitarbeiters. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung unter Verweis auf die unterbliebene Stellenausschreibung.