Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Schließt der Arbeitnehmer einen weiteren Arbeitsvertrag ab und wird dadurch in Summe die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, ist der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nach § 134 BGB nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nur in Betracht, wenn ein dahingehender hypothetische Parteiwille ermittelbar ist.
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