III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

In der Sache bestätigte das LAG, dass der Arbeitsvertrag nach § 134 BGB nichtig war, weil er gegen § 3 ArbZG und damit gegen ein unverzichtbares Verbotsgesetz verstieß, so dass nur ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Urlaubstage und Krankheitstage seien bei der Berechnung nicht mit null Stunden zu berücksichtigen, sondern entweder der Ausgleichszeitraum um sie zu verlängern oder sie mit der vereinbarten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu berechnen.