I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Schließt der Arbeitnehmer einen weiteren Arbeitsvertrag ab und wird dadurch in Summe die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, ist der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nach § 134 BGB nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nur in Betracht, wenn ein dahingehender hypothetische Parteiwille ermittelbar ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2021