Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent um. Arbeitgeber tun daher gut daran, sich zu vergewissern, ob der Arbeitnehmer ggf. schon ein anderes Arbeitsverhältnis hat, denn wenn dies der Fall ist und in Summe die Höchstarbeitszeit überschritten ist, hat der zweite Arbeitgeber das Nachsehen. Relevant werden dürfte dies insbesondere bei Teilzeitarbeitsverhältnissen.
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