Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Um die Vereinbarung über alternierende Telearbeit bei Vorliegen eines betrieblichen Grundes zu kündigen, kann wirksam ein Teilkündigungsrecht vereinbart werden. Für die Wirksamkeit der Beendigung der Zusatzvereinbarung durch eine Teilkündigung bedarf es keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
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