II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Kündigung einer Zusatzvereinbarung über alternierende Telearbeit einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedarf.

Bei dem beklagten Arbeitgeber gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur alternierenden Telearbeit, in der u.a. geregelt ist, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung in alternierender Telearbeit bei Vorliegen eines betrieblichen Grundes, der dann gegeben sein soll, wenn eine Abwägung des betrieblichen Interesses und des Interesses des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung der alternierenden Telearbeit ergibt, dass das betriebliche Interesse überwiegt, beenden kann. Er muss dabei eine Frist von drei bzw. sechs Monaten (je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit) zum Monatsende einhalten. Des Weiteren regelt die Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, die alternierende Telearbeit aus wichtigem Grund sofort oder mit einer kürzeren Frist zu beenden.