Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Ein ohne Einhaltung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist des § 9a TzBfG gestellter Antrag auf vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit kann nicht ohne weiteres als zum nächstmöglichen Datum gestellter Antrag ausgelegt werden. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber erkennen kann, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall die Brückenteilzeit verschieben oder verkürzen möchte.
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