II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Nachdem der Arbeitgeber den Betriebsrat jahrelang darüber informiert hatte, welche Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft angezeigt hatte, stellte er diese Praxis im Jahr 2015 um. Er räumte sodann den Mitarbeiterinnen mit einem Musterschreiben die Möglichkeit ein, der Weitergabe der Information über die Schwangerschaft und die jeweiligen Mutterschutzfristen an den Betriebsrat zu widersprechen und informierte den Betriebsrat nur noch dann, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgte.