II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger arbeitete seit 2011 und zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.900,00 Euro bei der Beklagten. Der Arbeitsvertrag, der einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen im Jahr vorsah, beinhaltete eine Verfallsklausel mit folgendem Wortlaut:

"§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen

Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Andernfalls erlöschen sie.

Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung."

Am 31.10.2017 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Mit Schreiben vom 20.12.2018, also mehr als ein Jahr später, machte er gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltungsansprüche i.H.v. insgesamt 6.807,69 Euro brutto für 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 geltend, die er aufgrund der Kündigung nicht mehr habe nehmen können. Den Abgeltungsanspruch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2019 unter Berufung auf die vertragliche Verfallsklausel ab.