III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das BAG führt zunächst aus, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handelt, der generell einer vertraglichen Ausschlussfrist unterfallen könne. Dem Verfall dieses Anspruchs stünden insbesondere die §§ 1, 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 BurlG, die einen unabdingbaren Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gewährleisten sollen, nicht entgegen. Auch die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC stünden der Möglichkeit des Verfalls des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Ihrem Umfang nach erfasse die vorliegende Klausel auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Die hier vereinbarte Verfallsregelung erfasse "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis". Hierunter fallen alle gegenseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien, die aus ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung resultieren. Maßgeblich sei nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs. Von der Klausel seien daher die Urlaubsabgeltungsansprüche genauso erfasst wie vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche.