IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Ausschlussklauseln sind inzwischen in nahezu jedem Arbeitsvertrag zu finden und für die Vertragsparteien von essenzieller Bedeutung. Ihre Unwirksamkeit kann vor allem für den Arbeitgeber als AGB-Steller folgenreiche finanzielle Konsequenzen haben. Bei der Ausformulierung ist daher zwingend auf die geltenden Regeln und die aktuelle Rechtsprechung zu achten. Neben der Art der erfassten Ansprüche ist ebenfalls zu beachten, dass seit 2016 das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung unzulässig ist. Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen und auch für Arbeitgeber trotz des im konkreten Fall für die Beklagte ungünstigen Ausgangs ein positives Signal. Denn das BAG stellt erneut klar, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als ein reiner Geldanspruch generell den Verfallsfristen unterliegt. Das hat das BAG in der Vergangenheit bezüglich tariflicher Verfallsklauseln bereits mehrfach entschieden.1) Zudem führt das BAG aus, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche auch dann erfasst werden, wenn die Verfallsklausel "nur" Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" und nicht auch die "im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis" entstandenen Ansprüche erfasst.

1)