II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der klagende Arbeitnehmer war in Vollzeit (40 Stunden) bei einem Arbeitgeber beschäftigt und hatte in 2000 einen zweiten Arbeitsvertrag mit einer jährlichen Arbeitszeit von 726 Stunden (= 60,5 Stunden pro Monat) sowie Abrufarbeit im Eil- und Notfall geschlossen. Im zweiten Arbeitsverhältnis kam es sodann zu Unstimmigkeiten, die darin mündeten, dass der zweite Arbeitgeber die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen Überschreitens der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geltend machte und zusätzlich noch fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen u.a. Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht nichtig sei.

Das Arbeitsgericht Weiden hatte die Klage abgewiesen und die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Berufung wurde vom LAG Nürnberg zurückgewiesen. Die Revision wurde verworfen.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2021