III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte fest, dass die Klage jedenfalls mit der vom LAG gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden kann und verwies die Sache zurück.

Das BAG bestätigte zunächst die Annahme des LAG, nur den letzten am 21./29.10.2015 geschlossenen Arbeitsvertrag einer Befristungskontrolle zu unterziehen. Da der letzte Arbeitsvertrag der Parteien auf einer neuen Prognoseentscheidung des Arbeitgebers nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Bewilligung neuer ENL-Vorhaben für die Förderperiode ab dem 01.07.2015 beruhte, unterliege (nur) dieser letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Anders sei dies nur dann zu beurteilen, wenn die letzte Vertragsänderung einen unselbstständigen Annex zum ursprünglichen Arbeitsvertrag bilde.

Zum Befristungsgrund hielt das BAG fest, dass ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützte Befristung durch

einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers,

die Übernahme eines Projekts,

die Übernahme einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, oder

die künftige Verringerung des Arbeitskräftebedarfs