I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts, für dessen Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, kann einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle und damit einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG begründen. Bei den im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben muss es sich um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handeln. Die Verwaltung eines zeitlich begrenzten Förderprogramms kann zu den Daueraufgaben gehören, wenn derartige Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020