II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten um die Wirksamkeit eines bis zum 31.12.2015 befristeten Arbeitsvertrages. Dieser Arbeitsvertrag war dreimal verlängert worden, zuletzt mit Änderungsvertrag vom 21./29.10.2015 bis zum 31.12.2015.

Die Klägerin war im Thüringer Landesverwaltungsamt im Referat 460 "Ländlicher Raum" eingesetzt worden. Dieses Referat nahm die Aufgaben der Oberen Naturschutzbehörde wahr und war für die Bewilligung und Abwicklung von Fördermaßnahmen, unter anderem Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: ELER) und der befristeten Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (im Folgenden: ENL) zuständig. Die Klägerin war ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Fördermaßnahmen nach ELER und ENL befasst.

Zum 01.07.2015 ging die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer ENL-Vorhaben auf die Thüringer Aufbaubank über. Bei dem Landesverwaltungsamt, also bei dem Arbeitgeber, verblieb eine Restzuständigkeit für vor dem 01.07.2015 bewilligte ENL-Vorhaben.