III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG befand die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG für wirksam und stellte damit die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Das LAG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Parteien gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aufgrund der Vorbeschäftigung der Klägerin eine sachgrundlose Befristung nicht hätten vereinbaren können. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 06.06.20181) sei zwar entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht daran festzuhalten, dass § Abs. Satz 2 verfassungskonform dahin gehend auszulegen sei, dass die Vorschrift einer sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegenstehe, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Aber auch das BVerfG verlange eine verfassungskonforme Auslegung des § Abs. Satz 2 , um die von Art. Abs. geschützte Berufs- und Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht übermäßig einzuschränken. In Fällen, in denen die Gefahr einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers entgegenstehen, vermöge der mit § Abs. Satz 2 verfolgte Zweck, das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht zu rechtfertigen. Eine verfassungskonforme Auslegung sei dann geboten, wenn die